Düsseldorf (ddp). Mal stört der ausladende Obstbaum am Zaun, mal der Grillrauch vom Balkon nebenan, dann nervt der Lärm aus der ersten Etage. «Gründe für einen handfesten Krach unter Nachbarn gibt es viele, und was als kleiner Streit beginnt, kann schon bald die Gerichte beschäftigen», sagt Detlef Stollenwerk, Rechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Doch rechtlich gesehen sei der Kleinkrieg zwischen Nachbarn meist nicht ganz einfach. Denn das Nachbarschaftsrecht ist in mehreren unterschiedlichen Rechtsgebieten verankert. «Ein gütlich geschlossener Kompromiss ist in nahezu allen Fällen für beide Parteien besser als ein nervenzehrender Gerichtsprozess», sagt Stollenwerk und führt die häufigsten Streitpunkte auf.
Für eine lautstarke Party im Haus oder im Garten gibt es nach Stollenwerks Angaben keinerlei rechtlichen Anspruch. «Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung hat niemand das Recht, etwa einmal im Jahr oder einmal im Monat auf Kosten des nachbarlichen Schlafs zu feiern», sagt der Experte. Andererseits gebe es auch keinen generellen Unterlassungsanspruch gegen Partys. «Gegen eine gelegentliche Feier wird nichts einzuwenden sein, wenn diese bis 22 Uhr, in der Nacht zu einem Sonn- oder Feiertag bis 23 Uhr beendet ist», sagt der Fachmann. Danach könne das Fest zwar grundsätzlich fortgeführt werden. Unbeteiligte Dritte dürften aber nicht durch Lärm wie Gelächter oder Musik belästigt werden. Bei extremen Verstößen lassen die Gerichte sogar notwehrbedingte Selbstjustiz zu, sagt Detlef Stollenwerk und schildert den Fall eines Gastwirts, der seinen Biergarten mit einem zwar behördlich genehmigten, aber 1000 Watt lauten Rockkonzert beschallte. Der Bewohner eines 40 Meter entfernten Einfamilienhauses durchtrennte nach mehreren vergeblichen Beschwerden mit einer Axt das Verstärkerkabel und beendete so die Veranstaltung. Den vom Gastwirt eingeklagten Schadensersatz für die frühzeitig beendete Darbietung musste er nicht bezahlen, wohl aber das durchtrennte Kabel ersetzen.
Das Grillen auf dem Balkon einer Miet- oder Eigentumswohnung kann einem Bewohner untersagt werden. «Durch das offene Holzkohlenfeuer erfolgt oftmals eine Rauch- und Geruchsbelästigung, die von den Mitbewohnern nicht hingenommen werden muss», sagt Stollenberg und führt mehrere gerichtliche Entscheidungen an. So war das Amtsgericht Bonn der Ansicht, dass Grillen auf Balkonen und Terrassen nur einmal monatlich zulässig ist und dem unvermeidlich belästigten Mieter 48 Stunden vorher angekündigt werden muss. Das Oberlandesgericht Oldenburg untersagte einem Nachbarn generell das Grillen zwischen 22 und 7 Uhr und beschränkte es aufgrund beengter Nachbarschaftsverhältnisse auf viermal jährlich. Weniger streng ist die Rechtslage beim Grillen im Garten. «Wenn der Nachbar auf einem üblichen Hausgrill in den Sommermonaten gelegentlich Grillfleisch brutzelt, kann man ihm das nicht verbieten, es sei denn er verletzt Brandschutzvorschriften oder der entstehende Qualm dringt in konzentrierter Form in die Wohn- und Schlafräume ein», beschreibt Rechtsexperte Stollenwerk.
Ähnlich verhält es sich beim Einbau einer Dunstabzugshaube in der Küche. «Wenn es beim Nachbarn Schnitzel, Blumenkohl oder Käsespätzle zu essen gibt, können das manchmal auch die angrenzenden Bewohner riechen», sagt der Berater. Das ließe sich oftmals nicht vermeiden und werde von der Rechtsprechung vielfach toleriert. In einer Wohneigentumsanlage müsse der Betrieb einer Dunstabzugshaube nicht geduldet werden, wenn die Essensdüfte durch Nachbars Fenster in die Wohnung dringen.
Überhängende Äste vom Baum eines Nachbargartens müssen von einem Grundstückseigentümer nicht dauerhaft geduldet werden. «Wird dem Nachbarn zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt, die dieser tatenlos verstreichen lässt, so darf man die herüberragenden Zweige selbst abschneiden und behalten», erläutert Detlef Stollenwerk und empfiehlt, die Aufforderung zum Rückschnitt vorsichtshalber schriftlich abzufassen. Bei der Fristsetzung müsse die Wachstumsperiode der Bäume berücksichtigt werden. Unzulässig sei ein Rückschnitt, wenn die Bäume im vollen Saft stehen oder Früchte tragen, also etwa in der Zeit von April bis September. Früchte, die von einem Baum oder einem Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Obst dieses Grundstücks. «Wenn Sie Äpfel, Birnen oder Kirschen vom Nachbarbaum in Ihrem Garten finden, dürfen Sie diese also behalten», unterstreicht der Experte und warnt augenzwinkernd: «Nicht statthaft ist es dagegen, das Obst vom überhängenden Ast zu pflücken oder am Baum zu schütteln, damit es herunterfällt.»
Bei allen nachbarschaftlichen Problemen sollte zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht und die Angelegenheit erörtert werden, so Stollenwerks dringender Rat: «Wenn Sie ohne Vorwarnung Behörden oder Rechtsanwälte einschalten oder gar ein Gericht anrufen, kann jeglicher Kompromiss gefährdet sein.» In vielen nachbarschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen könne auch eine dritte Person als Schlichter hilfreich sein. Hierfür bieten sich nach Worten des Beraters amtlich bestellte Schiedspersonen an. Wo das zuständige Schiedsamt zu finden ist, erfährt man bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. «Es sollte auch stets überlegt sein, ob die Sache eine gerichtliche Auseinandersetzung wirklich verdient», gibt Stollenwerk zu bedenken. «Wer Bagatellfälle vor Gericht bringt, muss sich nicht wundern, wenn das viel gepriesene nachbarschaftliche Verhältnis zerstört wird.»
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