Neubrandenburg (dapd). Messgeräte, die zur Erfassung der Verbrauchskosten dienen, müssen innerhalb bestimmter Fristen überprüft werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS hin.
Im verhandelten Fall hatte ein Mieter die Messung des Warm- und Kaltwasserverbrauchs beanstandet. Die letzte Eichung des entsprechenden Zählers hatte vor beinahe 15 Jahren stattgefunden, obwohl eine Überprüfung alle fünf Jahre erfolgen muss.
Der Richter sah darin eine erhebliche „Gefahr von Abweichungen des Zählerergebnisses vom tatsächlichen Verbrauch“. Die vorliegenden Zahlen könnten nicht einmal als Grundlage für eine Schätzung verwendet werden, hieß es in dem schriftlichen Urteil. Die einzige Chance für den Eigentümer wäre es gewesen, zu beweisen, dass sein „antiker“ Wasserzähler trotzdem einwandfrei funktioniert habe. Dieser Beweis konnte im konkreten Fall nicht erbracht werden. (AZ: 5 C 130/09)
dapd.djn/kaf/mwo