Nürnberg (dapd). Ein Grundstücksbesitzer muss die Fremdnutzung seiner Privatstraße dulden, wenn der Nachbar keine andere Möglichkeit hat, mit dem Auto zu seinem Anwesen zu gelangen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Dabei habe er Anspruch auf die Beteiligung des Nutzers an den Unterhaltungskosten.
In dem Fall konnten die Nachbarn eines Grundstücksbesitzers ihr Haus nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad über ein eigenes Gartentor erreichen. Denn es gab nur einen Fuß- und Radweg dorthin. Damit sei die Grundstücksnutzung in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße beeinträchtigt, entschieden die Richter.
Zur ordnungsmäßigen Benutzung eines Wohngrundstücks gehöre ausdrücklich die Möglichkeit, es jederzeit mit dem eigenen Kraftfahrzeug anfahren zu können. Und weil die baulichen Gegebenheiten so sind, dass der vorhandene Weg über das Gartentor zur ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks nicht ausreiche, müsse der Nachbar die Mitbenutzung seiner privaten Autozufahrt dulden.
(Aktenzeichen: BGH V ZR 106/07)
Prinzipiell gilt also Wegerecht von Hinterliegern – Anlieger sollten im Zweifelsfall das Grundbuch checken.
dapd/kl