Der Inhaber eines Wegerechts muss es hinnehmen, wenn der Grundstückseigentümer auf dem Weg Bodenschwellen anbringt, um die mögliche Durchfahrgeschwindigkeit zu reduzieren. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Wedding zum Wegerecht hervor (AZ: 7 C 433/11).
Mit den Schwellen werde der Weg nicht versperrt, das Wegerecht wird nach wie vor uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Der Wegeberechtigte habe keinen Anspruch auf eine hundertprozentig ebene Zufahrt zu seinem Grundstück, so das Gericht. Das Überfahren von zwei Bodenwellen sei durchaus zumutbar und führe nicht dazu, dass das Wegerecht verletzt sei und das Grundstück nicht mehr erreicht werden kann.
dapd.djn/T2012081402987/kaf/K2120/mwo/kl