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Wohnen: Nichts hält ewig

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– von Katja Fischer –  Mit dem Kauf des neuen Sofas wird es offensichtlich: Der alte Teppichboden passt überhaupt nicht mehr zum Wohnambiente der Mieter. Außerdem ist er schon ziemlich verschlissen. „Im Laufe der Mietzeit nutzt sich ein Teppichboden ab. Die notwendige Erneuerung muss der Vermieter auf eigene Kosten vornehmen“, urteilte das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen: 30 RE Miet 3/90). Denn das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat, gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können, entschied das Gericht.

Wie oft der Vermieter den Teppichboden und andere abgenutzte Einrichtungsgegenstände ersetzen muss, ist nicht vorgeschrieben. Die Gerichte sehen das unterschiedlich.

Ein Teppichboden hat eine Lebensdauer von höchstens zehn Jahren, urteilte beispielsweise das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen: 213 C 501/97). Ein Parkettfußboden ist erfahrungsgemäß alle 15 bis 20 Jahre abzuschleifen und neu zu versiegeln. Ein PVC-Boden hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 9 bis 10 Jahren (LG Wiesbaden Aktenzeichen: 1 S 395/90). Fliesen in Küche und Bad sind nach etwa 20 Jahren abgenutzt, befand der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 308/02).

Wenn die Emaille der Badewanne aufgeraut, das Waschbecken beschädigt oder die Wasserränder in der Toilette nicht mehr zu entfernen sind, muss der Vermieter für Abhilfe sorgen. Vorausgesetzt, der Mieter hat die Gegenstände in der üblichen Weise genutzt. Das ist sein gutes Recht und der damit verbundene Verschleiß ist durch die Miete abgegolten, betont der Deutsche Mieterbund (DMB). Der Vermieter darf nicht warten, bis ein neuer Mieter einzieht. Auch während des laufenden Mietverhältnisses hat der Mieter Anspruch darauf, dass der Vermieter die verschlissenen Gegenstände erneuert oder ausbessert.

Schadenersatz könne der Vermieter nur dann verlangen, wenn der Mieter vorsätzlich oder aus Unachtsamkeit Schäden verursacht hat oder die Abnutzung über das übliche Maß hinausgeht, erklärt der DMB. Kleine Emaille-Absplitterungen bei einer älteren Wanne oder an der Küchenspüle gehören aber laut einem Urteil des Landgerichts Köln zum normalen Verschleiß. Denn trotz aller Vorsicht sei es unvermeidbar, so die Richter, dass zu spülende Gegenstände gelegentlich „in der Spüle aufschlagen“ (Aktenzeichen: 6 S 55/96).

Abgenutzte Einrichtungsgegenstände stellen eine Mangel an der Mietsache dar und berechtigen den Mieter sogar zu einer Mietminderung. Allerdings muss er dem Vermieter zuvor die Chance geben, den Schaden zu beheben. Dabei braucht der defekte Gegenstand nicht unbedingt ausgetauscht zu werden. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hannover kann eine stumpfe und aufgeraute Badewanne sowohl durch eine neue ersetzt als auch durch Neuemaillierung repariert werden (Aktenzeichen: 414 C 16262/08).

Ein Mieter, der beim Abschluss des Mietvertrags den Zustand der 20 Jahre alten abgenutzten Badewanne kannte, muss allerdings zunächst erst einmal mit den Schäden leben. Erst wenn es durch eine vertragsgemäße Nutzung zu weiteren Verschleißerscheinungen kommt, so dass die Wanne nicht mehr benutzt werden kann, kommt ein Instandsetzungsanspruch gegen den Vermieter in Betracht, entschied das Amtsgericht Coesfeld (Aktenzeichen: 4 C 525/02).

Mieter sind grundsätzlich in der Pflicht, mit den mitgemieteten Einrichtungsgegenständen sorgsam umzugehen und sie regelmäßig zu reinigen und zu pflegen. Ansonsten entfällt ihr Anspruch auf Instandsetzung bei Verschleiß. Wenn zum Beispiel die Oberfläche einer Wanne nur deshalb stark aufgeraut ist, weil der Mieter sie über Jahre hinweg nicht gereinigt hat, muss der Vermieter gar nichts tun. Er kann sogar vom Mieter Schadensersatz verlangen (Aktenzeichen: 24 S 289/94).

dapd.djn/kaf/mwo