Krefeld (dapd). Ein Mieter weiß erst dann, dass seine Wohnung kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, wenn er nachgemessen hat. Dieser Zeitpunkt kann auch einige Jahre nach dem Einzug liegen. Allein durch das Ansehen der Wohnung erlangt er keine Kenntnis über die reale Größe. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Krefeld (Aktenzeichen: 2 S 23/12) hervor.
Eine Mieterin verlangte vom Vermieter die Rückzahlung von zu viel bezahlter Miete. Laut Mietvertrag, der 2005 abgeschlossen wurde, soll ihre Wohnung 65 Quadratmeter groß sein. Als ein Handwerker im Jahr 2010 die Wohnung zur Vorbereitung von Bodenarbeiten mittels eines Lasers vermessen hatte, erfuhr sie, dass die Wohnfläche nur 52,83 Quadratmeter beträgt.
Der Vermieter meinte, der Mieterin sei der Mangel der Wohnungsgröße bekannt gewesen, weil sie nach längerer Zeit des Wohnens die Maße ihrer Wohnung kenne. Doch das Gericht gab der Mieterin recht. Die Wohnung war mangelbehaftet, weil sie um rund zwölf Quadratmeter kleiner war, als vertraglich vereinbart. Dies führte zu einer Mietminderung. Der Vermieter habe nicht beweisen können, dass die Mieterin den Mangel der Wohnung bei Vertragsschluss kannte.
dapd.djn/T2013021000582/kaf/K2120/mwo