– von Dania Ringeisen – Bei einem zeitlich begrenzten Stadtwechsel aufgrund des Jobs oder des Studiums ist ein kompletter Umzug oft sehr teuer und lohnt sich nur in den wenigsten Fällen. Wer sein Geld lieber sparen möchte, bietet seine eigene Wohnung zur Untermiete an und sucht sich in der neuen Stadt ebenfalls eine zeitlich begrenzte Unterkunft. «Solche Zwischenmieten müssen jedoch genau überlegt sein und beide Parteien – Mieter sowie Untermieter – sollten sich vertraglich absichern», sagt Andreas Klaner, Rechtsanwalt und Autor des Buches «Ratgeber Mietrecht», aus Passau.
Untermieter und Zwischenmieter erfordern die Erlaubnis des Vermieters
So müsse bei einer Zwischenmiete zuerst der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. «Tut man dies nicht, riskiert man eine fristlose Kündigung», erläutert der Experte. Eine Ausnahme sei jedoch, wenn imMietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass eine Untervermietungerlaubt sei. Die Höhe der Miete könne bei solch einer Zwischenmiete frei ausgehandelt werden.
Bei der Auswahl eines Untermieters sollte darauf geachtet werden, dass es sich um einen zuverlässigen und vertrauenswürdigenVertragspartner handelt. «Man ist natürlich hinterher immer schlauer, deswegen gilt es, den gesunden Menschenverstand einzuschalten», betont Klaner. Wenn sich der Untermieter als unzuverlässig erweise oder nichts schriftlich fixieren wolle, dann rate er von einer Zwischenmiete ab.
Hauptmieter und Zwischenmieter sollten einen Vertrag zur Zwischenmiete schließen
Um Konflikte zu vermeiden, rät Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin, einen schriftlichen Vertrag zwischen Haupt- und Zwischenmieter abzuschließen. «Darin sollte die Miethöhe, Angaben zum Wohnraum, die Dauer der Untermiete, die Kündigungsfrist sowie der Umgang mit den laufenden Betriebskosten wie Strom oder Wasser aufgeführt werden», erläutert er. Durch den Vertrag werde klargestellt, wer für welche Kosten und Schäden aufkommen müsse.Rechtanwalt Klaner fügt hinzu, dass der Hauptmieter unbedingt daraufachten sollte, wie lange sein eigener Mietvertrag läuft. Es könne eine Menge Ärger geben, wenn der Vertrag mit dem Untermieter länger andauere als der eigene, warnt der Experte.
In der Regel lohnt es sich kaum, bei einer Zwischenmiete die eigenen Möbel aus der Wohnung zu räumen. «Dazu sind die Kosten für die Verpackung und Einlagerung, wie auch der logistische Aufwand,viel zu groß», unterstreicht Klaner. Problematisch sei es allerdings, Schäden des Untermieters oder sogar ein Fehlen von Möbelstücken zu beweisen. «Deswegen sollte man die vorhandenen Gegenstände auf einer Liste festhalten und vom Untermieter gegenzeichnen lassen», rät er. Im Mietvertrag sollte dann ausdrücklich auf diese Liste verwiesen werden. «Zudem kann der Hauptmieter Fotos von seiner Wohnung machen und so beispielsweise Brandflecken im Teppich oder eine verdreckte Küchenzeile, die der Untermieter verursacht hat, nachweisen», erläutert der Autor weiter. Bereits vorhandene, erkennbare Schäden gelte es ebenso schriftlich im Vertrag festzuhalten.
Für Schäden des Untermieters muss der Hauptmieter dem Vermieter gegenüber aufkommen
Ob der Hauptmieter eine Kaution für den Zeitraum der Zwischenmiete verlangt, steht ihm selbst frei. «Eine Kaution zu fordern macht jedoch durchaus Sinn, denn schließlich steht man in der Verantwortung gegenüber dem eigenen Vermieter», betont Ropertz. Wenn der Untermieter Schäden anrichte, müsse nämlich der Hauptmieter der Wohnung seinem Vermieter gegenüber den Schaden ersetzen – egal ob er ihn selbst verschuldet habe oder nicht. «Es ist jedoch gesetzlich festgelegt, dass die Kaution nicht mehr als drei Monatsmieten betragen darf», erläutert der Experte vom Deutschen Mieterbund. Klaner betont, dass der Hauptmieter die Kaution jedoch getrennt von seinem restlichen Vermögen zu einem bestimmten Mindestzinssatz anlegen müsse.
Möchte der Hauptmieter früher als geplant in seine Wohnung zurück, hat er laut Ropertz kein Recht darauf, seinen Zwischenmieter an die Luft zu setzen. «Beide Parteien haben einen Vertrag geschlossen, der bindend ist», unterstreicht der Experte. Klaner erläutert weiter, dass beim Einverständnis von beiden Parteien jedoch ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet werden könne. «Damit ist dann das Untermietverhältnis beendet», betont er. Wenn jedoch der Vermieter dem Hauptmieter kündigt, könne er auch vom Untermieter die Räumung der Wohnung verlangen.
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Bild oben: Aero Suedwest